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5. Die
Vorschriften für Radfahrer in Bayern. |
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1900
von Paul Schumacher |
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Im
Königreich Bayern gelten seit dem 1. März 1898 die Oberpolizeilichen
Vorschriften für den Radfahrverkehr vom 1. Januar 1898 (Gesetz- und
Verordnungsblatt 1898 Nr. 1). Den Kreisregierungen, Distrikts- und
Ortspolizeibehörden ist es aber gestattet, ergänzende Polizeiverordnungen
über den Radfahrerverkehr zu erlassen. Auch der bayerische oder in
Bayern fahrende Radfahrer muss deshalb die S. 486 unter V angeführten
allgemeinen Bestimmungen beachten. |
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Die
Oberpolizeilichen Vorschriften von 1. Januar 1898 haben folgenden
Wortlaut: |
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Auf
Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
und gemäss Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich
Bayern vom 26. Dezember 1871 werden nachstehende Vorschriften über
den Radfahrverkehr erlassen: |
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§ 1 Die für den Fuhrwerkverkehr auf öffentlichen Wegen, Strassen
und Plätzen geltenden Bestimmungen finden auf den Radfahrverkehr insoweit
sinngemässe Anwendung, als nicht in den folgenden Paragraphen andere
Bestimmungen getroffen sind. |
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§ 2 Zum Radfahren dürfen nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege,
Strassen und Plätze benützt werden. Ausserhalb der Ortschaften ist
das Radfahren auf den Fussbänken der Strassen gestattet, insoweit
hiedurch der Verkehr der Fussgänger nicht gestört wird; beim Einholen
oder Entgegenkommen von Fussgängern hat der Radfahrer die Fussbank
rechtzeitig zu verlassen. |
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Die
Ortspolizeibehörden sind befugt, das Radfahren auch auf bestimmten
Fusswegen zu gestatten. |
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§ 3 Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden sind befugt, aus Rücksichten
der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs das Befahren bestimmter
Wege, Strassen und Plätze und das Bergabfahren auf bestimmten Wegstrecken
zeitweilig oder ganz zu untersagen. |
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An
den Anfangs- und Endpunkten derjenigen Strecken von Staats- und Distriktsstrassen
und von Gemeindeverbindungswegen, für welche Beschränkungen oder Verbote
bezüglich des Radfahrverkehrs bestehen, sind deutlich lesbare, die
Beschränkung oder das Verbot enthaltende Tafeln anzubringen. |
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§ 4 Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung
seines Fahrrades verpflichtet. |
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Übermässig
schnellen Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren, das
Mitführen von Kindern auf dem Fahrrade und sonstige Handlungen, welche
geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu
stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten. Der
Radfahrer ist verpflichtet, bei Beanstandungen durch Sicherheitsorgane
auf Anruf sofort anzuhalten und abzusitzen. |
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§ 5 Innerhalb der Ortschaften, insbesondere beim Passieren von
Brücken, Thoren, engen Strassen und starken Strassenkrümmungen, beim
Bergabfahren, beim Einbiegen aus einer Strasse in die andere, bei
der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an öffentlichen
Strassen liegen, bei der Einfahrt in solche und überall da, wo ein
lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fussgängern
stattfindet, muss langsam gefahren werden. |
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§ 6 Jedes Fahrrad muss während des Gebrauches mit einer sicher
wirkenden Hemmvorrichtung und einer Signalglocke versehen sein. |
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Der
Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken
(Schlittenschellen u. dgl.) ist untersagt. |
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§ 7 Vom Eintritt der Dunkelheit ab ist jedes Fahrrad während der
Fahrt mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muss
nach vorne fallen; ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. |
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§ 8 Der Radfahrer hat sich entgegenkommenden oder zu überholenden
Menschen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh,
mit der Glocke rechtzeitig bemerklich zu machen. Mit dem Glockensignal
ist sofort aufzuhören, sobald dadurch Pferde oder andere Tiere unruhig
oder scheu werden. |
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§ 9 Entgegenkommenden Fuhrwerken, Menschen (Reitern, Radfahrern),Viehtransporten
u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen
oder, falls dies die Örtlichkeit oder sonstige Umstände nicht gestatten,
solange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Um ihm
dies zu ermöglichen, haben erforderlichen Falles die Fuhrwerke, Menschen
(Reiter u.s.w.) den entgegenkommenden Radfahrern nach der rechten
Seite hin angemessen auszuweichen. |
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§ 10 Beim Überholen der Fuhrwerke, Reiter u.s.w. hat der Radfahrer
links in beschleunigter Geschwindigkeit vorbeizufahren. Das zu überholende
Fuhrwerk hat auf das gegebene Warnungszeichen (Glockensignal) erforderlichen
Falles soweit nach rechts auszuweichen, dass der Radfahrer ohne Gefahr
vorbeikommen kann. |
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An
Ecken und Kreuzungspunkten von Strassen und Brücken, in Thoren, sowie
überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u.s.w. verengt ist, ist das
Überholen verboten. Beim Ausweichen oder Überholen darf nicht mit
grösserer Geschwindigkeit gefahren werden, als der Zweck es erfordert. |
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§ 11 Bemerkt der Radfahrer, dass ein Pferd vor dem Fahrrade scheut,
oder dass sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder
Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren oder
erforderlichen Falles sofort abzusteigen. |
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Geschlossene
Truppenkörper, Leichen- und andere öffentliche Aufzüge dürfen nicht
durchbrochen noch sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werden. Im Dienste
begriffenen Fuhrwerken der Königlichen Post und der Feuerwehr ist
freie Fahrbahn zu geben. |
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Das
Nebeneinanderfahren mehrerer Radfahrer ist nur insoweit gestattet,
als dies ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. |
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§ 12 Jeder Radfahrer muss eine von der Ortspolizeibehörde eines
Wohnortes oder, falls er einen Wohnort in Bayern nicht hat, seines
Aufenthaltortes ausgestellte, auf seinen Namen lautende Fahrkarte
bei sich führen und auf Erfordern den Aufsichtsbeamten vorzeigen.
Die einmal ausgestellte Fahrkarte gilt unabhängig von einem etwaigen
Wohnorts- oder Aufenthaltswechsel für das ganze Königreich. |
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Personen,
welche sich nicht im Besitze einer solchen Fahrkarte befinden, dürfen
auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen nicht radfahren. |
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Personen,
welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf
die Fahrkarte nur ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn ausreichende
Sicherheit dafür besteht, dass von ihnen eine Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs nicht zu besorgen ist; Personen unter achtzehn Jahren darf
die Fahrkarte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erteilt
werden. |
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Amtsbekannten
Geisteskranken darf die Fahrkarte nur auf Grund ärztlichen Gutachtens
und mit Zustimmung des etwaigen gesetzlichen Vertreters, sowie nur
in jederzeit widerruflicher Weise erteilt werden. |
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Für
Radfahrer, die sich nur auf der Durchfahrt in Bayern befinden, genügt
eine von ihrer Heimatbehörde ordnungsgemäss ausgestellte, auf ihren
Namen lautende Fahrkarte oder sonstige amtliche Legitimation. |
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Für
aktive Militärpersonen und Zöglinge der Militärbildungsanstalten wird
die Fahrkarte von ihren Kommandostellen ausgefertigt. |
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Die
Fahrkarte kann von der zur Ausstellung derselben jeweils zuständigen
Behörde zeitweilig oder gänzlich entzogen werden, wenn der Radfahrer
nach Erteilung der Fahrkarte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger
Tötung oder Körperverletzung oder wegen Sachbeschädigung bestraft
wurde, soferne diese Reate mit dem Radfahren im Zusammenhange stehen,
ferner wenn er wegen Übertretung der gegenwärtigen Vorschriften wiederholt
gerichtlich bestraft worden ist. |
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§ 13 Die Ausstellung der Fahrkarte durch die Ortspolizeibehörde
unterliegt der Gebühr nach Art. 165 Ziff. 2 lit. a beziehungsweise
Art. 188 des Gebührengesetzes und § 2 der Allerhöchsten Verordnung
vom 20. September 1879, die gebührenpflichtigen Angelegenheiten der
einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden betreffend. |
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Für
Personen, welche das Fahrrad ausschliesslich im öffentlichen Dienste
benutzen, wie Gendarmen, Schutzleute, Feuerwehrleute, Briefträger,
Distriktstechniker, Strassenwärter u.s.w., erfolgt die Ausstellung
der Fahrkarte gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Gebührengesetzes gebührenfrei. |
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§ 14 In Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind die
Ortspolizeibehörden befugt, für die in Ihrem Bezirke wohnenden Radfahrer
die Führung von Nummernschilden an den Fahrrädern vorzuschreiben,
beziehungsweise die hierüber bestehenden Vorschriften zu belassen,
wobei bezüglich der aktiven Militärpersonen und der Zöglinge der Militärbildungsanstalten
besondere Ausnahmsbestimmungen in Benehmen mit der zuständigen, militärischen
Kommandostelle zu treffen sind. |
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Die
Kosten des polizeilich verliehenen Nummernschildes sind von dem Inhaber
des Fahrrades zu ersetzen. |
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In
Gemeinden unter fünfzigtausend Einwohnern, in welchen zur Zeit die
Führung von Nummernschilden an den Fahrrädern bereits vorgeschrieben
ist, kann diese Einrichtung aufrecht erhalten werden. |
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§ 15 Zur Verwendung von Fahrrädern, welche durch Motoren betrieben
werden, ist die besondere Genehmigung der Distriktspolizeibehörde
des Wohnortes des Besitzers des Motorrades erforderlich. |
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Auf
den Verkehr mit Motorrädern finden ausser den Bestimmungen der gegenwärtigen
Vorschriften die von der genannten Behörde festzusetzenden besonderen
Bedingungen Anwendung. |
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§ 16 Übertretungen der gegenwärtigen Vorschriften werden gemäss
§ 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu sechzig
Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. |
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§ 17 Die gegenwärtigen Vorschriften treten am 1. März 1898 für
den ganzen Umfang des Königreiches in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte
werden – vorbehaltlich der in § 14 enthaltenen Bestimmungen über die
Beibehaltung der Vorschriften bezüglich der Führung von Nummernschilden
– die bestehenden Polizeivorschriften über den Radfahrverkehr auf
öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen aufgehoben. Den k. Kreisregierungen,
den Distrikts- und Ortspolizeibehörden bleibt es anheimgestellt, etwa
veranlasst erscheinende weitere polizeiliche Vorschriften über den
Radfahrverkehr, welche den gegenwärtigen Bestimmungen nicht entgegenstehen
dürfen, innerhalb ihrer Bezirke zu erlassen. |
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Paul Schumacher: 1.Einleitung |
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2. Die rechtliche Stellung des Fahrrades |
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3. Die Polizeiverordnungen für
Radfahrer |
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4. Die Vorschriften für Radfahrer
in Preussen und im Königreich Sachsen |
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5. Die Vorschriften für Radfahrer
in Bayern |
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6. Die Vorschriften für Radfahrer
in Württemberg |
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7. Die Schutzbestimmungen zum Schutze
der Wege und des Verkehrs |
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zitiert
nach: Paul Schiefferdecker: Das Radfahren und seine Hygiene - nebst
einem Anhang: Das Recht des Radfahrers. Stuttgart: Eugen Ulmer 1900
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SW: Verkehr,
Transport, Individualverkehr, Fahrrad, Alltag, Erfindung, Geschichte,
Unterricht, Bildung, Schule, Arbeitslehre, Sachunterricht, Technik,
Nahverkehr, Verkehrsgeschichte, Technikgeschichte, Medienerziehung,
Quelle, Dokument, Berlin, Deutschland, Verkehrswerkstatt |
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© 2003 Verkehrswerkstatt.de
Dr. Helmut Meschenmoser
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Eine Nutzung für den Unterricht ist freigegeben.
aktualisiert: 06.02.2006 |