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7. Die
Strafbestimmungen zum Schutze der Wege und des Verkehrs |
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1900
von Paul Schumacher |
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Neben den für Radfahrer geltenden Polizeiverordnungen bestehen in Deutschland
noch zahlreiche Polizeivorschriften, welche den Strassenverkehr regeln.
Sie haben wie die Radfahrer-Polizeiverordnungen sowohl verschiedenen
Inhalt wie einen örtlich verschiedenen Wirkungskreis. Der Inhalt solcher
Polizeiverordnungen bietet auch für den Radfahrer Interesse. Eine
Aufzählung der einzelnen Bestimmungen würde jedoch ganze Bände füllen
und geht daher über den Zweck dieser Darstellung hinaus. Das Strafgesetzbuch
für das deutsche Reich enthält aber viele Polizeivorschriften, die
in ganz Deutschland gelten. Diese Vorschriften sollen, soweit sie
für Radfahrer Bedeutung haben, in Nachstehendem dargestellt werden: |
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I. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft: |
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1. Wer
in Städten oder Dörfern übermässig schnell fährt (§ 366 Nr. 2).Diese
Bestimmung soll den Strassenverkehr in Städten und Dörfern schützen.
Der Radfahrer fährt übermässig schnell, wenn er nicht mehr die Möglichkeit
hat, das Fahrrad sofort anzuhalten. Dass durch das übermässige Fahren
irgend ein Schaden entsteht, ist nicht erforderlich. |
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2.
Wer auf öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen das Vorbeifahren
Anderer mutwillig verhindert (§ 366 Nr. 3). Ein mutwilliges Verhindern
des Vorbeifahrens liegt z. B. vor, wenn der Leiter eines Fuhrwerks
einen Radfahrer, welcher vorüberfahren will, zwischen seinem Fuhrwerk
und dem Strassenrande festfährt oder festzufahren versucht. Dass der
Radfahrer oder sein Rad hierbei zu Schaden kommt, ist nicht erforderlich.
Nimmt das Rad oder der Radfahrer Schaden, so liegt zugleich eine Sachbeschädigung
bezw. vorsätzliche Körperverletzung vor. |
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3.
Wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Strassen
oder Plätzen oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreissen, Schlagen
oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung
der erforderlichen Sicherheitsmassregeln stehen lässt oder führt (§
366 Nr. 5). |
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4. Wer Hunde auf Menschen hetzt (§ 366 Nr. 6). |
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5. Wer
Steine oder andere harte Körper oder Unrat auf Menschen, auf Pferde
oder andere Zug- oder Lasttiere, gegen fremde Häuser, Gebäude oder
Einschliessungen oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft (§
366 Nr. 7). Es ist nicht erforderlich, dass die Menschen, Tiere u.s.w.
wirklich getroffen werden. Die Strafe tritt schon dann ein, wenn vorsätzlich
in der Richtung auf Menschen, Tiere u.s.w. Steine geworfen werden.
Unter Unrat ist nicht bloss eine ekelerregende Substanz zu verstehen,
sondern jede Sache, welche verunreinigt. |
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6. Wer
nach einer öffentlichen Strasse oder nach Orten hinaus, wo Menschen
zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen
jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt
oder aufhängt oder Sachen auf eine Weise ausgiesst oder auswirft,
dass dadurch jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann (§ 3667
Nr. 8). |
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7.
Wer auf öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen Gegenstände,
durch welche der freie Verkehr verhindert wird, aufstellt, hinlegt
oder liegen lässt (§ 366 Nr. 9). |
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8.
Wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, wer unbefugt vor
beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker oder über solche
Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedung
versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt
ist, oder wer unbefugt auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen
Privatwege geht oder fährt (§ 368 Nr. 9). Als Warnungszeichen sind
anzusehen: Gräben, Kreuze, Schlagbäume, Tafeln, Strohwische, Absperrungen
u.s.w. |
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II.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bis zu 6 Wochen wird bestraft: |
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1.
Wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten
Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fussangeln legt (§ 367 Nr.
8). |
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2.
Wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält
oder wilde oder bösartige Tiere frei umherlaufen lässt oder in Ansehung
ihrer die erforderlichen Vorsichtsmassregeln zur Verhütung von Beschädigungen
unterlässt (§ 367 Nr. 11). |
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3.
Wer auf öffentlichen Strassen, Wegen oder Plätzen auf Höfen, in Häusern
oder überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller,
Gruben, Öffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt
lässt, dass daraus Gefahr für Andere entstehen kann (§ 367 Nr. 12). |
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III.
Zu den Strafbestimmungen, welche für Radfahrer von Bedeutung
werden können, gehört auch noch § 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuches:
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben
Unfug verübt. Diese Strafbestimmung, der sog. grobe Unfugparagraph
hat allmählich ein so grosses Anwendungsgebiet erhalten, dass der
juristische Scherzspruch „was man nicht definieren kann, sieht man
als groben Unfug an“ nicht ganz unberechtigt ist. Es ist deshalb auch
sehr leicht möglich, dass irgend eine Handlung des Radfahrers unter
den Gesichtspunkt des groben Unfugs gebracht wird. Der § 366 Nr. 11
bestraft zwei verschiedene strafbare Handlungen: die ungebührlicher
Weise erfolgte Erregung ruhestörenden Lärms und die Verübung groben
Unfugs. Eine Erregung von Lärm kann zum groben Unfug werden, während
ein grober Unfug möglich ist, ohne dass hierbei Lärm verursacht wird. |
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Es
erregt z. B. ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm derjenige, welcher
bei Tage aus Übermut auf der Strasse so lärmt, dass die Unruhe der
Strasse erheblich vergrössert wird, oder derjenige, welcher bei Nacht
so laut singt oder schreit, dass die Ruhe der Nacht so erheblich gestört
und z. B. Schlafende hierdurch geweckt werden. Dagegen liegt keine
strafbare Erregung ruhestörenden Lärms vor, wenn der Betreffende zu
der Erregung von Lärm einen berechtigten Anlass hatte, weil er z.
B. angegriffen oder verfolgt wurde und hierbei laut um Hilfe rief. |
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Grober
Unfug ist jede verschuldete und vorsätzlich herbeigeführte Gefährdung
und Belästigung des Publikums. Als grober Unfug werden aber nur solche
Ungebührlichkeiten bestraft, durch welche das Publikum schlechthin
und nicht nur ein von vornherein begrenzter Kreis von Personen belästigt
wird. Wenn sich der Unfug auch gegen die Allgemeinheit richten muss,
so setzt derselbe doch nicht notwendig eine unmittelbar gegen das
Publikum als solche gerichtete Thätigkeit voraus, es genügt vielmehr,
dass die Handlung zunächst nur gegen eine einzelne Person oder gegen
einen Personenkreis sich richtete, wenn hierdurch zugleich das nicht
unmittelbar getroffene Publikum in dem Gefühle seiner Sicherheit beeinträchtigt
und gestört wird. Groben Unfug verübt z. B. derjenige, welcher sich
auf der Strasse so aufführt, dass eine Menschenansammlung sich bildet.
Groben Unfug verübt derjenige, welcher in angetrunkenem Zustande Passanten
auf der Strasse belästigt. Schellen Radfahrer, die nachts von einer
Radfahrt zurückkommen, ihren Freund aus dem Bette heraus, um ihm einen
Schabernack zu spielen, so ist dies kein grober Unfug, es sei denn,
dass hierdurch auch noch andere Personen in ihrem Schlafe gestört
werden; schellen sie aber an irgend einem beliebigen Hause, so ist
das Schellen grober Unfug; es wird zwar nur eine einzelne Person belästigt,
aber in dieser einzelnen Person wird die Allgemeinheit betroffen.
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(1)
Die Erlaubnis zu Wettfahrten erteilt das Ministerium des Innern.
Das Gesuch um Erteilung der Erlaubnis ist mindestens 14 Tage vor dem
Tage der Wettfahrt bei demjenigen Oberamt einzureichen, in dessen
Bezirk die Wettfahrt beginnen soll. (Vgl. näheres in dem Erlasse v.
21. April 1898 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1898 Nr. 11.) |
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(2)
Nachtzeit ist hiernach die Zeit vom Eintritt der Dunkelheit
des Abend bis zum Beginne der Morgendämmerung. |
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(3)
Die Beleuchtung der Fahrräder darf bei Nacht nicht durch rot
oder grün geblendete Laternen erfolgen. (Verfügung v. 29. September
1893 Regierungsblatt 1893 Nr. 21.) |
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Paul Schumacher: 1.Einleitung |
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2. Die rechtliche Stellung des Fahrrades |
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3. Die Polizeiverordnungen für
Radfahrer |
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4. Die Vorschriften für Radfahrer
in Preussen und im Königreich Sachsen |
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5. Die Vorschriften für Radfahrer
in Bayern |
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6. Die Vorschriften für Radfahrer
in Württemberg |
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7. Die Schutzbestimmungen zum Schutze
der Wege und des Verkehrs |
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zitiert
nach: Paul Schiefferdecker: Das Radfahren und seine Hygiene - nebst
einem Anhang: Das Recht des Radfahrers. Stuttgart: Eugen Ulmer 1900
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SW: Verkehr,
Transport, Individualverkehr, Fahrrad, Alltag, Erfindung, Geschichte,
Unterricht, Bildung, Schule, Arbeitslehre, Sachunterricht, Technik,
Nahverkehr, Verkehrsgeschichte, Technikgeschichte, Medienerziehung,
Quelle, Dokument, Berlin, Deutschland, Verkehrswerkstatt |
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© 2003 Verkehrswerkstatt.de
Dr. Helmut Meschenmoser
Alle Rechte vorbehalten.
Eine Nutzung für den Unterricht ist freigegeben.
aktualisiert: 06.02.2006 |
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